Geschäftsordnung

§ 1
Aufgaben

Die „Plattform § 65c-Register“ ist ein eigenständiges Expertengremium, in dem fachliche Fragestellungen und Verfahrensabläufe in der Praxis zwischen den Klinischen Krebsregistern abgestimmt und Empfehlungen dazu erarbeitet werden. Ziel ist es, unter Beachtung der Bundes- und Landesregelungen einheitliche Verfahren für die flächendeckende klinische Krebsregistrierung festzulegen.

§ 2
Mitglieder

Mitglieder sind die vom jeweiligen Klinischen Krebsregister benannten Vertreterinnen und Vertreter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Pro Bundesland wird höchstens eine Vertreterin oder ein Vertreter benannt. Gibt es in einem Bundesland mehr als ein Klinisches Krebsregister nach § 65c SGB V, so müssen sich diese auf einen/eine Landesvertreter/-in verständigen.

§ 3
Sprecherin oder Sprecher

(1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder, die das Sprecheramt übernehmen und sich gegenseitig vertreten für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Bei der Wahl der Sprecher ist Einstimmigkeit anzustreben. Die Sprecherin oder der Sprecher ist gewählt, wenn sie oder er zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder erhält. Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.

(3) Die Sprecher leiten die Sitzungen und vertreten die Plattform der § 65c-Register nach außen.

(4) Die Sprecher übernehmen die fachliche Steuerung der Koordinierungsstelle.

§ 4
Sitzungen

(1) Die Sprecher berufen regelmäßig, mindestens viermal pro Jahr, eine ordentliche Sitzung ein. Darüber hinaus können außerordentliche Sitzungen bei Bedarf auch kurzfristig und als Telefonkonferenz einberufen werden. Der Bedarf besteht, wenn mindestens vier Mitglieder eine außerordentliche Sitzung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grunds bei den Sprechern beantragen.

(2) Der Sitzungstermin wird von der Koordinierungsstelle abgestimmt und von den Sprechern festgelegt. Der Termin ist möglichst frühzeitig bekannt zu geben, in der Regel in der vorausgegangenen Sitzung.

(3) Die Sitzung findet an einem möglichst zentralen, verkehrsgünstig gelegenen Ort in Deutschland statt.

(4) Die Vorbereitung der Sitzungen, insbesondere ein Vorschlag zur Tagesordnung, obliegt den Sprechern. Dabei sind fristgerecht bis zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingegangene Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen.

(5) Die Tagesordnung beinhaltet u.a. Sachstandsberichte und Beschlussvorlagen der Arbeitsgruppen.

(6) Die Tagesordnung einschließlich vorbereitender Unterlagen, insbesondere Sachstands- berichte und Beschlussvorlagen der Arbeitsgruppen, sind den Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung über die Koordinierungsstelle zuzusenden.

(7) Soweit es für die Beratungen notwendig erscheint, können zu den Sitzungen durch die Sprecher auch Landesvertreterinnen und – vertreter, sowie Vertreterinnen und Vertreter anderer Behörden, Organisationen und sachverständige Personen als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen werden.

(8) Die Festlegung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Themen findet in der ordentlichen Sitzung der Plattform § 65c-Register statt. Außerdem erfolgt bezüglich der Arbeitsgruppen eine Abstimmung zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Zeithorizonten und Aufgabenstellung.

(9) Die Sitzungen der Plattform § 65c-Register sind nicht öffentlich.

(10) Das vorläufige Protokoll der jeweiligen Sitzung wird spätestens drei Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder versendet. Die AG hat zwei Wochen Zeit (ab Versendung) das Protokoll zu kommentieren. Nach Ablauf der Frist ist das Protokoll als abgestimmt zu betrachten, wird der ad hoc-AG zur Verfügung gestellt und kann durch die Landesvertreter weiterverteilt werden.

§ 5
Beschlüsse

(1) Bei der Beschlussfassung der Plattform § 65c-Register ist Einstimmigkeit anzustreben.

(2) Die Plattform der § 65c-Register ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder (11 Personen) anwesend sind.

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen in den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse bei ordentlichen Sitzungen kommen durch Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu Stande.

(4) Beschlüsse bei außerordentlichen Sitzungen kommen durch Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder zu Stande oder durch ein im Anschluss durchgeführtes Umlaufverfahren mit Dreiviertel-Mehrheit. Dabei sind Sachverhalt und Beschlussvorschlag den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Stimmabgabe durch die Mitglieder muss in diesem Fall innerhalb von sieben Arbeitstagen erfolgen.

(5) Das Abstimmungsergebnis ist im Protokoll anzugeben.

§ 6
Dokumentation

(1) Dokumente zu Verfahren und Regelwerke nach § 1 dienen entweder dem internen Gebrauch, der Weitergabe oder der Veröffentlichung durch die Koordinierungsstelle.

(2) Die Entscheidung über die Freigabe zur Veröffentlichung erfolgt mit Beschlussfassung zum jeweiligen Dokument.

§ 7
Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle unterstützt die Plattform der § 65c-Register bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1.

(2) Die Koordinierungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Organisation und Verwaltung, insbesondere zeitgerechte Vorbereitung der Beschlussvorlagen, der Tagesordnung, des Protokolls sowie finale Dokumentation,
2. Unterstützung der Arbeitsgruppen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Ansprechpartner für interne und externe registerübergreifende Anfragen,
3. Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit den Sprechern der Plattform.

(3) Die Finanzierung erfolgt durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Klinischen Krebsregistern.

§ 8
Arbeitsgruppen

(1) Die Plattform § 65c-Register setzt temporäre Arbeitsgruppen unter der Verantwortung eines Mitglieds der Plattform ein.

(2) Die Organisation der Arbeitsgruppe obliegt dem Verantwortlichen. Diese legt der Plattform § 65c-Register in der folgenden Sitzung eine Planung mit Aufgaben und entsprechendem Zeitrahmen vor.

(3) Auf jeder ordentlichen Sitzung wird vom Verantwortlichen der jeweiligen Arbeitsgruppe ein Sachstandsbericht vorgelegt. Die Plattform § 65c-Register entscheidet jeweils über das weitere Vorgehen.

§ 9
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 16.09.2020 in Kraft und ersetzt damit die Fassung vom 24.04.2018.